Grundeigentümer müssen Bäume und Sträucher in Strassennähe regelmässig schneiden. Das Grünzeug darf weder in den Verkehrsraum von Strassen und Wegen hängen, noch darf es die Strassenübersicht beeinträchtigen. Über Strassen müssen mindestens 4,5 Meter „pflanzenfrei“ sein, über Fusswegen und Trottoirs 2,5 Meter. Dieser Freiraum muss auch eingehalten sein, wenn die Äste durch Schneelast niederdrückt werden. Pflanzen dürfen auch Signalisationen, Strassenbezeichnungstafeln, Hydranten und Strassenlampen nicht verdecken. Allenfalls nötige Schnittarbeiten sollten bald ausgeführt werden.
NeupflanzungenNeue Bäume müssen in 2,5 Meter Abstand zu Kantons- oder Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse gepflanzt werden. Hecken, Zierbäume und Sträucher (bis 180 Zentimeter Höhe) dürfen nicht näher als 60 Zentimeter am Strassenrand stehen. Verboten sind Anpflanzungen dort, wo sie die Verkehrssicherheit stark beeinträchtigen könnten, beispielsweise an Innenseiten von Kurven sowie bei Ein- und Ausfahrten.