Im Strassengesetz wird neu festgehalten, dass Kantonsstrassen und Gemeindestrassen erster Klasse als verkehrsorientierte Strassen im Sinn der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung gelten. Auf diesen Strassen wird grundsätzlich die bundesrechtlich festgesetzte allgemeine Höchstgeschwindigkeit signalisiert. Damit gilt innerorts generell das Tempolimit von 50 Kilometern pro Stunde. Nur in Ausnahmefällen und wenn der damit verfolgte Zweck nicht mit anderen Massnahmen erreicht werden kann, darf davon abgewichen werden.
Tempo-30-Strecken werden im Gesetz geregelt
In einigen St.Galler Gemeinden und Städten besteht der Wunsch, Tempo-30-Strecken auf Kantonsstrassen und Gemeindestrassen erster Klasse umzusetzen. Mit der Genehmigung des 18. Strassenbauprogramms durch den Kantonsrat im September 2023 gilt dafür faktisch ein Moratorium. Bereits im Februar 2023 hatte der Kantonsrat die Motion 42.23.05 «Kein Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen»neues Fenster überwiesen. Mit dem IX. Nachtrag zum Strassengesetz setzt die Regierung das Anliegen der Motion auf Gesetzesebene um. Dies unter Berücksichtigung des Bundesrechts.
Die Regierung hat die Botschaftneues Fenster zum IX. Nachtrag zum Strassengesetz an den Kantonsrat überwiesen.